In Österreich ist die Untermiete innerhalb des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich erlaubt.
Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur dann berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt.
Ein wichtiger Grund wäre gemäss Art. 11 MRG gegeben, wenn:
Der Begriff 'zur Gänze untervermieten' ist etwas missverständlich. Gemäss Art. 30 MRG versteht sich dieser Begriff nämlich zeitlich und nicht räumlich: "Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mieter den Mietgegenstand ... ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich ... dringend benötigt."
Wenn Sie also Ihre ganze Wohnung für eine gewisse Zeit untervermieten und die Absicht haben, die Wohnung danach wieder selbst zu bewohnen, vermieten Sie die Wohnung nicht 'zur Gänze' und dürfen sie deshalb untervermieten.
Die Wiener Bauordnungsnovelle (BO) untersagt die gewerbliche, kurzfristige Vermietung, wenn sich eine Wohnung in einer Wohnzone befindet. Ausgenommen sind aber Wohnungen, die man primär selbst bewohnt und nur während seiner eigenen Abwesenheit untervermietet.
Wer also seine eigene Wohnung während seiner Abwesenheit untervermietet, darf das auch weiterhin, auch in Wohnzonen. Vorausgesetzt, dass man nicht mehr verlangt als man selbst zahlt und die Einwilligung des Vermieters hat, falls es sich um eine Mietwohnung handelt.
Wer sich aber eine Eigentumswohnung kauft, um sie kurzfristig zu vermieten, sollte sicherstellen, dass das Haus nicht in einer Wohnzone steht. Ob sich die Wohnung in einer Wohnzone befindet kann man hier nachschauen: Auskunftssystem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Am besten suchen Sie mit der genauen Adresse, denn es gibt immer wieder Ausnahmen für einzelne Häuser innerhalb einer Wohnzone. Der innerstädtische Bereich ist weitgehend Wohnzone.
Sämtliche Informationen ohne Gewähr.
Copyright © All Rights Reserved.