Wenn Sie Ihre Wohnung an einen Untermieter vermieten, der Ihre Wohnung aufgrund eines durch Erwerbstätigkeit bedingten Ortswechsels mietet, ist die maximale Mietdauer auf 6 Monate begrenzt. Diese Einschränkung ist sehr bedeutsam. Überschreiten Sie diese Mietdauer, könnte der Vertrag als unbefristeter Untermietvertrag gelten, den Sie nur im Rahmen der strengen Kündigungsvorschriften des Mietrechts wieder kündigen könnten.
Das gilt auch dann, wenn Sie die Wohnung zuerst für sechs Monate untervermieten und den Untermietvertrag anschliessend verlängern.
Vermieten Sie hingegen an einen Untermieter, der Ihre Wohnung als Ferienwohnung zur Erholung oder Freizeitgestaltung mietet, gilt diese zeitliche Beschränkung nicht (Untervermieter in Salzburg beachten bitte das dort geltende Raumordnungsgesetz).
Achtung: Ungelöst ist nach Österreichischem Recht die Situation von Studenten. Das Studium gilt weder als Erwerbstätigkeit noch als Freizeitgestaltung und so fallen Verträge mit Studenten nicht unter die Vollausnahme. Ausgenommen davon sind Verträge mit Werksstudenten, die zusätzlich zum Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Nein, während der vereinbarten Mietdauer kann nicht gekündigt werden, es sei denn, der Untermieter gebraucht den Mietgegenstand erheblich nachteilig oder ist mit der Mietzinszahlung länger als einen Monat im Rückstand.
Anmerkung: Im Österreichischen Recht gibt es viele Spezialfälle und Ausnahmen. Die hier gemachten Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, alle rechtlichen Aspekte zu erläutern, sondern beziehen sich auf die Situation, in der sich die Mehrheit unserer Zielgruppe befindet: Private, die ihre selbst bewohnte Wohnung während einer Abwesenheit untervermieten möchten und Verträge abschliessen, in denen das Mietrecht nicht gelten soll.
Sämtliche Informationen ohne Gewähr.
Copyright © All Rights Reserved.