Nein, wenn Sie mit der Miete keinen Gewinn erzielen, sind die Einnahmen nicht steuerpflichtig. Verlangen Sie aber einen höheren Mietzins als Sie selbst bezahlen oder bieten Sie Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Frühstück etc.) in beträchtlichem Mass gegen Entgelt an, müssen Sie den Gewinn versteuern.
Als gute Neuigkeit dürfen wir Ihnen mitteilen, dass die Vergebührung für Mietverträge von Wohnraum Ende 2017 abgeschafft wurde.
Als privater Untervermieter müssen Sie üblicherweise keine Umsatzsteuer bezahlen, denn Mieteinahmen bis 30'000 Euro pro Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit (sogenannte Kleinunternehmerregelung). Wenn Sie aber gewerblich mehrere Objekte auf Zeit vermieten und Einkünfte über 30'000 Euro pro Jahr erzielen, fällt Umsatzsteuer an (aktuell 10% der Einnahmen). In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich bei einem Steuerberater detailliert informieren zu lassen.
tempoFLAT ist spezialisiert auf Wohnungen zur längerfristigen temporären Vermietung an Personen, die aus beruflichen Gründen eine befristete Unterkunft suchen. Deshalb müssen Sie in den meisten Fällen keine Ortstaxe bezahlen. Vermieten Sie Ihr Objekt aber zu touristischen Zwecken und/oder für kurze Dauer, kann eine Ortstaxe anfallen.
In Wien ist eine Ortstaxe bei Aufenthalten bis zu 3 Monaten fällig. Die Ortstaxe beträgt 3,2% des Beherbergungsentgeltes. Die genaue Höhe kann man mit dem Wiener Ortstaxenrechner ausrechnen. Detaillierte Informationen finden Sie auf der offiziellen Informationsseite zur Ortstaxe der Stadt Wien.
Für alle andern Städte kann man grob zusammengefasst sagen, dass keine Ortstaxe anfällt, wenn jemand für berufliche Zwecke vorübergehend seinen Aufenthalt in einer anderen Stadt hat und dort nur einen Zweitwohnsitz begründet. Für detailliertere Auskünfte fragen Sie am besten bei Ihrer Gemeinde nach.
Sie als Untervermieter sind nicht verpflichtet, den Zu- oder Wegzug von Untermietern behördlich zu melden. Die Meldepflicht besteht für denjenigen, der Unterkunft nimmt, also für Ihren Untermieter. Wir empfehlen aber, dass Sie Ihrem Untermieter raten, sich korrekt anzumelden (siehe Artikel auf diepresse.com).
Ja, als Vermieter eines Mietobjekts müssen Sie über einen Energieausweis verfügen und diesen Ihrem Untermieter vorlegen. Ebenso müssen Sie in Ihrem Wohnungsinserat die Angaben in Bezug auf den Energieausweis aufführen. Falls Sie von Ihrem Vermieter keinen Energieausweis erhalten haben, empfehlen wir, ihn zu kontaktieren und nach dem Energieausweis zu fragen. Sollte noch keiner vorliegen und der Vermieter auch nicht gewillt sein, einen solchen zu erstellen, müssen Sie selbst einen erstellen lassen (z.B. hier können Sie einen Energieausweis online bestellen).
Sämtliche Informationen ohne Gewähr.
[Link] Formular für die Vergebührung
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